Der Notar ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amts ein Organ der Rechtspflege. Der Notar ist dazu berufen, Beurkundungen vorzunehmen und andere Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege wahrzunehmen. In der Bundesnotarordnung (BNotO) ist das Berufrecht des Notars geregelt.
Zu den Aufgaben des Notars gehören insbesondere die Beurkundungen von Rechtsgeschäften, soweit das Gesetz eine notarielle Form vorsieht (z. B. Grundstücksgeschäfte, Schenkungsversprechen, Gesellschaftsverträge von Kapitalgesellschaften, Erbverträge und Eheverträge). Ferner soll ein Notar beurkunden, wenn eine Beurkundung von Beteiligten gewünscht wird, so zum Beispiel bei besonders wichtigen Verträgen.
Zu den Beurkundungsaufgaben des Notars gehört auch die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften sowie die Beurkundung von tatsächlichen Vorgängen (z. B. Gesellschafterversammlungen), die Vornahme von Verlosungen, Aufnahme von Vermögensverzeichnissen.
Der Notar hat den Eid zu leisten, dass er die verfassungsmäßige Ordnung wahren und die Pflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird. Der Notar ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten.
Die Notare und Mitarbeiter sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Die Notarkammern und Justizbehörden üben die Kontrolle über die Tätigkeit der Notare aus.
Die Tätigkeiten des Notars sind Amtshandlungen, nicht privatrechtliche Dienstleistungen. Der Notar wird auf Ersuchen tätig, nicht wie der Rechtsanwalt aufgrund eines Vertrages.
Wann wird ein Notar benötigt?
- Beurkundungen
- Beglaubigungen
- Grundstücksgeschäfte
- Gesellschaftsverträge
- Testamente / Erbverträge
- Einsichtnahmen in das Grundbuch
- Vorsorgevollmachten
- Patientenverfügungen
Wie wird man Notar?
Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Seine Ausbildung ist dieselbe wie die des Richters. Der Notar wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde bestellt. Ihm wird ein bestimmter Ort als Amtssitz (Amtsbezirk) zugewiesen.
Die Anforderungen an die Notar-Bewerber sind hoch und in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. In Deutschland existieren zwei Berufstypen – der Anwaltsnotar und der sog. Nur-Notar.
Anwaltsnotar darf nur werden, wer sich mit den speziellen rechtlichen Gepflogenheiten seines späteren Amtssitzes gut auskennt. Um das sicherzustellen, hat der Gesetzgeber in § 6 BNotO eine sog. Wartefrist eingeführt. Danach ist die Bestellung zum Notar erst möglich, wenn der Bewerber bereits fünf Jahre als Anwalt tätig war und davon in den letzten drei Jahren am späteren Amtssitz praktizierte.
Das Amt des Notars erlischt durch Entlassung auf Antrag, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind, und mit Vollendung des 70. Lebensjahres oder durch Tod.
Anfang 2014 gab es 7328 Notare, davon übten 5814 zugleich den Beruf des Rechtsanwaltes aus (Anwaltsnotare). Im Notarkammerbezirk Braunschweig sind ca. 203 Notare tätig.
Welche Notarkosten entstehen?
Ihre Höhe richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für jedes Geschäft sieht das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.
Vereinbarungen zu den Gebühren sind gesetzlich untersagt und unwirksam (§ 125 NotKG).
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Was ist eine notarielle Beurkundung?
Die notarielle Beurkundung ist die strengste Form für einen Vertrag / eine Vereinbarung. Der Notar bezeugt hier nicht nur, dass ein Beteiligter eine Unterschrift geleistet und damit überhaupt eine Erklärung abgegeben hat, sondern auch den Inhalt der abgegebenen Erklärung. Die Bezeugung erstreckt sich dabei aber nicht auf die Richtigkeit der Angaben der Beteiligten, sondern nur darauf, dass eine bestimmte Erklärung abgegeben worden ist.
Bei einer Beurkundung legt der Notar den Willen der Parteien nach umfassender Belehrung in einer Urkunde nieder. Wenn das Schriftstück vorgelesen, von den Parteien genehmigt und eigenhändig unterschrieben wurde, bestätigt der Notar durch seine Unterschrift, dass die beurkundeten Erklärungen von den Parteien so abgegeben worden sind. Er fungiert also als gesetzlich anerkannter, besonderer Zeuge.
Notarielle Beurkundungen haben deshalb den Vorteil, dass sie besonders beweiskräftig sind. Die Erklärungen, die sie umfassen, sind unwiderlegbar. Ein weiterer Vorteil von notariellen Urkunden besteht darin, dass man auf diese Weise niedergelegte Zahlungsansprüche bei Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung direkt vollstrecken kann. Der oft langwierige Weg einer gerichtlichen Auseinandersetzung bleibt einem dann erspart und man kann sich direkt an den Gerichtsvollzieher wenden.
In den Fällen, in denen der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung vorschreibt, erfüllt sie neben ihrer besonderen Beweis- auch eine so genannte Warnfunktion. Der Gang zum Notar und die damit einhergehende Beratung sollen dem Bürger vor Augen führen, dass er mit seiner Unterschrift eine Erklärung abgibt, an die er später gebunden ist und die ggf. weitreichende, rechtliche Folgen hat.
Was ist eine notarielle Beglaubigung?
Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und nur die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt. Die notarielle Beglaubigung wird vom Gesetz häufig verlangt, wenn die Erklärung zur Eintragung in einem öffentlichen Register, etwa dem Handelsregister, dient. Beglaubigt, das heißt bezeugt, wird vom Notar nur, dass die Unterschrift in seiner Gegenwart vom Unterzeichner geleistet oder anerkannt worden ist. In der notariellen Praxis ist hinsichtlich Belehrung und der Kosten dabei von besonderer Bedeutung, ob die Erklärung vom Notar entworfen worden ist.
Grundbucheinsicht
Im Zusammenhang mit einem Antrag auf notarielle Tätigkeit und nach Prüfung Ihres berechtigten Interesses (§ 12 Grundbuchordnung) sehe ich das Grundbuch entweder beim Grundbuchamt oder - soweit möglich - auf elektronischem Weg ein. Falls Sie nicht Berechtigter im Sinne von § 12 GBO sind, übermitteln Sie mir bitte Ihren Antrag auf Grundbucheinsicht unter Darlegung Ihres berechtigten Interesses an der Einsicht schriftlich (Brief oder Telefax mit eigenhändiger Unterschrift), damit ich in meiner Eigenschaft als Notar prüfen kann, ob ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 der Grundbuchordnung (GBO) vorliegt und ob ich auf dieser Grundlage in meiner Eigenschaft als Notar im Rahmen der gesetzlichen Regelungen für notarielle Tätigkeiten und Aufgaben eine Grundbucheinsicht vornehmen darf.
Einholung von Registerauszügen
Auszüge aus dem Vereins-, Handels- und Genossenschaftsregister holen wir ein und erstellen Vertretungsbescheinigungen, mit denen sich der Vorstand/die Geschäftsführung nach außen legitimieren kann. Über den Zugang zu elektronischen Handelsregistern in vielen Teilen Deutschlands und über Deutschland hinaus können wir Informationen über nationale und internationale Gesellschaften erhalten.
Was ist bei der Beurkundung mitzubringen?
Der Notar ist verpflichtet, sowohl bei Beurkundungen, als auch bei Beglaubigungen die Personalien der Personen (deren Identität), für die er tätig wird, festzustellen.
Sie müssen deshalb stets einen amtlichen Lichtbildausweis (Bundespersonalausweis oder Reisepass) vorlegen.