Gerade bei langfristigen Lieferverträgen stellt sich für die Beteiligten aufgrund der aktuellen Situation häufig die Frage, ob z. B. wegen der deutlich steigenden Energiepreise aufgrund des Ukrainekrieges eine Vertrags- bzw. Preisanpassung auch dann verlangt werden kann, wenn der Vertrag dazu keine Regelungen enthält (z. B. keine Force Marjeure-Klausel). Dabei ist zunächst festzuhalten, dass aktuelle Gerichtsurteile der Obergerichte zu dieser Frage bisher nicht vorliegen.
In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung sich zu Preisanpassungsverlangen von Lieferanten beilangfristigen Rahmenverträgen eher ablehnend positioniert und betont, dass das Risiko unvorhergesehener Preisanstiege nach Vertragsabschluss grundsätzlich dem Lieferanten im Rahmen seines Beschaffungsrisikos zuzuordnen ist (vgl. z. B. BGH, Urt. vom 08.02.1978, VIII 221/76).
Auch wenn der wirtschaftliche Druck durch eine Explosion der Beschaffungspreise für den Lieferanten im konkreten Fall sehr hoch ist, muss bei der Betrachtung dieser Rechtslage von einer vorschnellen gerichtlichen Auseinandersetzung gewarnt werden. Preisanpassungen aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB verlangen stets eine Einzelfallbetrachtung, sodass die Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung für beide Seiten unabsehbar sind. Gerade aus diesem Grund sollten die Vertragspartner eine einvernehmliche Lösung anstreben.
Bei dem Abschluss neuer Verträge ist dem Lieferanten dringend anzuraten, bei den Preisen im Angebot zu vermerken, dass diese freibleiben/unverbindlich sind. Alternativ kann ein Gültigkeitszeitraum für den angebotenen Preis definiert oder aber eine Preisanpassungsklausel vereinbart werden.
Soweit in diesem Bereich Fragen bestehen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht