Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2021!

Wichtige Information zur Verjährungsfrist

Vor Ablauf des Jahres 2021 gilt es, rechtzeitig die drohendeVerjährung von Forderungen zu prüfen. Nur bei rechtzeitiger Hemmung der Verjährung können Sie Ihre noch offenen Forderungen weiterhin durchzusetzen.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren die in 2018 entstandenen und fällig gewordenen Ansprüche mit Ablauf des

 31. Dezember 2021.

Sie sollten daher Ihren Forderungsbestand überprüfen. Sollten Forderungen bestehen, die in 2018 entstanden und fällig geworden sind, sollten Sie rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2021 verjährungshemmende Maßnahmen wie z. B. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, Klageerhebung, Schuldanerkenntnis oder Anerkenntnis der gesamten Forderung durch ausdrückliche Erklärung des Schuldners ergreifen.

Achtung:

Eine außergerichtliche Mahnung bzw. ein Mahnschreiben hemmt die Verjährung nicht!

Wir bitten Sie, dies rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2021 zu prüfen. Sollten Sie für die Sicherung bzw. Durchsetzung Ihrer Forderungen unsere Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht