Zum 19.06.2026 tritt mit § 356a BGB eine Neuregelung in Kraft. Unternehmen müssen künftig bei Vertragsschlüssen im Internet eine digitale Widerrufsfunktion (sog. Widerrufsbutton) bereitstellen. Die neue Pflicht betrifft Verträge, die Online mit Verbrauchern abgeschlossen werden, um den Verbrauchern den Widerruf im Internet innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen zu erleichtern.
Die Widerrufsfunktion muss leicht zugänglich und durchgehend verfügbar sein. Das Unternehmen ist im Widerrufsfall gesetzlich verpflichtet, den Eingang des Widerrufs sofort elektronisch zu bestätigen. Sollte der Widerruf des Kunden nicht fristgerecht erfolgt sein, sollte ihm umgehend mitgeteilt werden, dass der der Widerruf wegen Fristablaufs rechtlich unwirksam ist und das Vertragsverhältnis unverändert fortbesteht.
Für Rückfragen oder Unterstützung bei der rechtlichen Prüfung und Umsetzung der neuen Anforderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht