Kürzung Urlaub bei Kurzarbeit

Wir möchten Sie auf eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 12.03.2021 (6 Sa 824/20) aufmerksam machen zu der Frage, ob bei Kurzarbeit der Urlaubsanspruch gekürzt werden kann.

In dem vom LAG zu entscheidenden Fall war eine Mitarbeiterin im Zeitraum April bis Dezember wiederholt für ganze Kalendermonate in Kurzarbeit Null, hat also keinen einzigen Tag auch nur eine Stunde gearbeitet. Der Arbeitgeber hatte daraufhin für diese Monate zeitanteilig den Urlaubsanspruch gekürzt, was die Arbeitnehmerin gerichtlich angegriffen hat mit dem Ziel festzustellen, dass ihr der volle, ungekürzte Urlaub für das Jahr 2020 zusteht.

Das LAG Düsseldorf hat ebenso wie die vorhergehende Instanz entschieden, dass der Arbeitnehmer in Monaten mit Kurzarbeit Null keinen Urlaubsanspruch erwirbt. Nach Auffassung des LAG ist für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Das LAG hat sich dabei auf eine ältere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bezogen, der festgestellt hat, dass eine vereinbarte Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit nicht europarechtswidrig ist.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat ausdrücklich die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Falls die Revision durchgeführt wird, wird eine Entscheidung vermutlich frühestens erst im kommenden Jahr ergehen.

Welche Möglichkeiten ergeben sich für Arbeitgeber? Bestätigt das BAG die Entscheidung des LAG Düsseldorf, können Arbeitgeber den Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen für die Monate, in denen der Arbeitnehmer vollständig in Kurzarbeit (Kurzarbeit Null) war.

Wenn hierzu und generell zur Abwicklung von Kurzarbeit noch Fragen bestehen, stehe ich gern zur Verfügung.

 

Thorsten Herbote
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht