Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Abmahnungen

Der Bundesgesetzgeber hat nach längerer Vorarbeit am 10.09.2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs verabschiedet, um insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen gegen missbräuchliche Abmahnungen zu schützen. Das Gesetz enthält in der Tat einige hilfreiche Regelungen wie z. B.:

  • Mitbewerber dürfen nach § 13 Abs. 4 UWG künftig keine Kostenerstattung mehr verlangen, wenn sie Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern wegen eines Verstoßes gegen die Informations- und Kennzeichnungspflichten sowie gegen den Datenschutz (z. B. DSGVO) abmahnen.
  • Abmahnberechtigt sind künftig nur noch echte Wettbewerber, die nicht nur gelegentlich, sondern in einem nicht unerheblichen Umfang vergleichbare Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder beziehen.
  • Abmahnungen müssen bestimmte inhaltliche Mindestangaben enthalten, anderenfalls gibt es keine Kostenerstattung, vgl. § 13 Abs. 3 UWG.Vielmehr kann der Abgemahnte nach § 13 Abs. 5 UWG Ersatz der ihm durch die erforderliche Rechtsverteidigungentstehenden Kosten verlangen.
  • Wer künftig eine Abmahnung zu Unrecht erhält, hat nach § 13 Abs. 5 UWG einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Kosten, die ihm durch die erforderliche Rechtsverteidigung entstehen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie mich bitte gerne an. 

Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht