Mit Beschlüssen des Bundestags und Bundesrats vom 17./18.12.2020 wurden wesentliche Neuregelungen zugunsten von gewerblichen Mietrechtsverhältnissen beschlossen. Danach können staatlich angeordnete Geschäftsschließungen aufgrund der COVID-19-Pandemie zu einer sog. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) führen und einen Anspruch auf Mietanpassung begründen. Am 31.12.2020 wurde Art. 240, § 7 EGBGB verkündet und trat somit direkt in Kraft.
Einführungsgesetz zum BGB
Art. 240, § 7 EGBGB Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen
- Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB, der zur Grundlage des Mietvertrages geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.
- Abs. 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie mich bitte gerne an.
Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht