Seit dem 01.01.2018 bestehen neue gesetzliche Regelungen für das Werkvertragsrecht. Mit diesen Neuregelungen ist eine umfassende Reform des Werkvertragsrechts verbunden. Das primäre Ziel des Gesetzgebers war es den Verbraucherschutz zu stärken, aber auch aufgrund unzureichender Regelungen bestehende Missstände zu beseitigen.
Dies will der Gesetzgeber u.a. mit der Einführung von speziellen Regelungen für
erreichen. Die Neuregelungen sind anzuwenden auf sämtliche Verträge, die ab dem 01.01.2018 geschlossen wurden bzw. werden.
Die Reform bringt für Verbraucher sowie für Unternehmer positive Neuerungen, aber auch Erschwerungen mit sich.
Unter anderem sind folgende Neuregelungen zu beachten:
Neu ist auch, dass der Bauherr bei Bauverträgen nach dem BGB nunmehr die Möglichkeit hat, einseitig den vereinbarten Werkerfolg zu ändern(Anordnungsrecht). Die Parteien sind dann gehalten, sich über die konkrete Ausführung – soweit dies dem Unternehmer zumutbar ist – und die Höhe der Vergütung zu einigen.
Auch die Regelungen zur Abnahme wurden zugunsten des Bauunternehmers verändert. Als abgenommen gilt ein Werk zukünftig dann auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Achtung: Bei Verbrauchern gilt dies nur, soweit sie durch den Unternehmer vorher darüber entsprechend belehrt wurden!
Die kurze Zusammenfassung zeigt, dass sowohl Unternehmer wie auch Bauherrn aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen einiges zu beachten haben, um nicht Gefahr zu laufen, über den einen oder anderen Fallstrick zu stolpern. Unklar ist derzeit auch, welche Auswirkungen die Einführungen der neuen Regelungen auf den VOB/B-Vertrag bzw. Mischverträge haben. Wir empfehlen Unternehmern, ihre Verträge schnellstmöglich an die Gesetzesänderungen anzupassen. Verbrauchern wird empfohlen, Baubeschreibungen genauestens zu prüfen, da diese das geschuldete Leistungssoll bestimmen.
Gern unterstützen wir Sie bei sämtlichen Fragen zum Baurecht!
Inga Mareen Pflüger
Rechtsanwältin