In vielen AGB finden sich Regelungen, wonach bei Zahlungsverzug des Kunden ein pauschalierter Schadensersatz für den eigenenArbeits- und Zeitaufwand der Forderungsbeitreibung verlangt wird. Derartige Regelungen sollen dem Unternehmen den Schadensnachweis erleichtern. Der BGH hatin seinem Urteilvom 10.06.2020, Az. VIII ZR 289/19, entschieden, dass der eigene Arbeits- und Zeitaufwand bei der Geltendmachung von Forderungen (sog. Mühewaltung) vom Unternehmen selbst zu tragen ist und nicht Bestandteil von Schadenspauschalen sein kann. Anders sieht dies bei Einschaltung von Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten aus, weil deren Kosten grundsätzlich erstattungsfähig sein können. Der eigene Arbeits- und Zeitaufwand und der des eigenen Personals bei der Forderungsbeitreibung ist aber nicht erstattungsfähig. Somit war die in den AGB angesetzte Schadenspauschaleunwirksam.
Eine weitere interessante Entscheidung zu unzulässigen AGB einer Bank hat der BGH in seinem aktuellenUrteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20, getroffen, welche die Zustimmung des Kunden auf geänderte AGB des Unternehmens fingieren. Danach sollten die geänderten AGB wirksam sein, wenn der Kunde dem nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Nach Auffassung des BGH können aber Hauptleistungspflichten eines Vertragesnicht auf Basis einer Zustimmungsfiktion im Rahmen einer AGB-Klausel des Kunden geändert werden. Voraussetzung für die wirksame Änderung sei vielmehr, dass der Kunde dieser ausdrücklich zustimme, was mit dem Einsatz der AGB-Klausel eigentlich vermieden werden sollte.
Die BGH-Urteile machen deutlich, dass die eigenen AGB und Vertragsmuster in regelmäßigen Abständen rechtlich überprüft werden müssen. Dies auch deshalb, weil die Verwendung veralteter bzw. unwirksamer AGB unzulässig und von Wettbewerbern abgemahnt werden kann.
Gerne stehen wir Ihnen bei der Überprüfung Ihrer AGB zur Verfügung!
Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht