In der Vergangenheit wurden zahlreiche vertragliche Liefertermine aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie überschritten. Doch Vorsicht: Der pauschale Hinweis auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie reicht rechtlich keineswegs aus, um sich für die Überschreitung ggü. dem Vertragspartner zu entschuldigen. So hat das Kammergericht in Berlin in einem Urteil vom 24.05.2022 (Az. 21 U 156/21) entschieden, dass ein Bauunternehmen, welches den vertraglichen Fertigstellungstermin nicht einhält, konkret darlegen muss, wie sich der schwerwiegende und unvorhersehbare Umstand der Corona-Pandemie auf den Ablauf des Bauvorhabens ausgewirkt hat. Der Bauunternehmer muss genau vortragen, welche Arbeitsabläufe durch die Corona-Pandemie wann und wie lange gestört wurden und wie dies konkret die Fertigstellung der Arbeiten behindert hat. Dabei müssen auch bauzeitbegünstigende Umstände beachtet werden (z.B. durch Vorziehen von Leistungen), da die Auswirkungen von Corona ansonsten nicht ursächlich für den Verzug waren. Da der Bauunternehmer im konkreten Fall dies nicht vortragen konnte, wurde er von dem Kammergericht Berlin auf Ersatz des Verzugsschadens verurteilt.
Fazit: Das Urteil steht im Einklang mit der geltenden Rechtslage. Wer sich bei der Überschreitung von Lieferterminen ggü. seinem Vertragspartner entschuldigen will, muss darlegen und im Streitfall auch nachweisen, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB. Gelingt dieser Nachweis nicht, haftet der Auftragnehmer auf Ersatz des Verzugsschadens. Soweit Sie hierzu Rückfragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht