Reiseausfälle aufgrund der Corona-Pandemie werden in der Rechtsprechung überwiegend als einen Fall „höherer Gewalt“ angesehen. Dies führte in der Regel dazu, dass Reisen aufgrund von behördlichen Beschränkungen (z. B. Einreisehindernisse, staatlich angeordnete Hotelschließungen, etc.) durch Reiseveranstalter storniert wurden und Reisebüros grds. auf ihre Provisionen verzichten mussten.
Reisebüros haben jedoch dann einen Provisionsanspruch gegen den Veranstalter, wenn dieser oder seine Leistungsträger (z. B. Hotel) aus rein wirtschaftlichen Beweggründen ihre vertraglich geschuldeten Reiseleistungen nicht anbieten (bspw. Hotel öffnet nicht, weil zu wenig Gäste gebucht haben). In diesem Fall behält das Reisebüro grds. seinen Anspruch auf Provisionszahlung.
Dies wird von der Rechtsprechung bestätigt: Nach Urteil des AG Düsseldorf (Urt. v. 19.05.2021 - 23 C 30/21) ist ein Veranstalter weiterhin verpflichtet, an das Reisebüro die Provision zu zahlen, wenn der Reiseveranstalter die Reise storniert, weil seine Leistungsträger (Hotel) ihr Angebot allein aus wirtschaftlichen Gründen einstellen (zu wenig Gäste), ohne dazu aufgrund von hoheitlichen Corona-Beschränkungen gezwungen zu sein. Denn in einem solche Fall handelt es nicht um „höhere Gewalt“, sondern um eine rein wirtschaftliche Entscheidung der Leistungsträger. Eine solche Entscheidung fällt allein in den Risikobereich des Unternehmers und hat grds. keine Auswirkung auf den Provisionsanspruch des Reisebüros. Dies bleibt bestehen!
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Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht