Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise, der Inflation und Ukraine-Krise besteht für viele Unternehmen die Notwendigkeit, die Preise ggü. den Vertragspartnern noch während der Laufzeit des Vertrages anzupassen.
Gering dafür sind die Chancen in der Regel dann, wenn der Vertrag keine Preisanpassungsklausel enthält. Aber selbst dann, wenn der Vertrag eine Preisanpassungsklausel enthält, muss jeweils genau geprüft werden, ob das Preisanpassungsverlangen des Vertragspartners berechtigt ist. In der Rechtsprechung gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen, die sich mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln befassen. Preisanpassungsklauseln in Form von vorformulierten AGB-Klauseln sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur wirksam, wenn die einzelnen Kostenelemente und deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises in der Klausel klar und eindeutig angegeben sind (BGH Urt. v. 15.11.2007, Az. III ZR 247/06). Ferner darf die Klausel nicht einseitig formuliert sein, sondern muss auch eine Preissenkung vorsehen für den Fall, dass sich einzelne Kostenarten reduzieren. Darüber hinaus sollte die Preisanpassungsklausel auch stets ein Sonderkündigungsrecht für den Vertragspartner enthalten für den Fall, dass die Preisanpassung eine bestimmte Größenordnung überschreitet (z.B. Preiserhöhung von mehr als 10 % pro Jahr).
Betroffene Vertragspartner sollten stets prüfen, ob das Preisanpassungsverlangen des Vertragspartners berechtigt ist. Unternehmen, die Verträge mit längerer Laufzeit abschließen, ist dringend anzuraten, wirksame Preisanpassungsklauseln in ihren Verträgen zu verwenden.
Soweit Sie dazu Rückfragen haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht