Das Finanzgericht Niedersachsen hat durch Beschluss vom 18.03.2022 (Az. 7 K 120/21) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen mit der pauschalen Abgeltungssteuer von 25 % verfassungswidrig ist.
Das Finanzgericht sieht in der aus seiner Sicht zu niedrigen Besteuerung der Kapitalerträge einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, weil die Besteuerung von anderen Einkunftsarten jeweils nach der individuellen Leistungsfähigkeit erfolgt und nicht pauschal, wie dies bei der Abgeltungssteuer der Fall ist. Nach Auffassung des Finanzgerichts führe daher die Abgeltungssteuer zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Einkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen, zumal diese gem. § 32a EStG einem Steuersatz im Einzelfall sogar von bis zu 45 % unterliegen können.
Ob die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge tatsächlich verfassungswidrig ist, kann nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden. Sollte das BVerfG tatsächlich eine Ungleichbehandlung feststellen, wäre dies voraussichtlich das Ende der Abgeltungssteuer mit 25 %, welche eigentlich den Finanzplatz Deutschland fördern sollte.
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Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht