Neues Gesetz zur Anfechtung nach der Insolvenzordnung

Neues Gesetz zur Anfechtung nach der Insolvenzordnung

Am 05.04.2017 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtung der Insolvenzordnung mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten.

Intention dieses Gesetzes ist Fehlentwicklungen in der Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung entgegenzuwirken und den Wirtschafts- und Zahlungsverkehr von den zum Teil unverhältnismäßigen Risiken zu entlasten.

Mit der Gesetzesänderung treten folgende entscheidende Veränderungen ein:

  • Die Vorsatzanfechtung wurde von einem Zeitraum von zehn Jahren auf vier Jahre beschränkt.
  • Es gilt in Zukunft eine gesetzliche Vermutungsregelung zugunsten des Gläubigers dahingehend, dass bei Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung keine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliegt.
  • Die Vorsatzanfechtung von Bargeschäften soll zukünftig nur noch in denjenigen Fällen möglich sein, in denen der Schuldner unlauter, also mit gezielter Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat und diese dem Gläubiger auch bekannt war.
  • Anfechtungsansprüche sind nicht mehr ab Insolvenzeröffnung zu verzinsen, sondern erst ab Schuldnerverzug.

Es empfiehlt sich bereits bei Schuldnerverzug, spätestens jedoch vor Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen rechtlichen Beistand einzuholen, um das Risiko vom Insolvenzverwalter erfolgreich auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden, zu vermeiden.

Sofern Sie eine Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Inga Mareen Pflüger
Rechtsanwältin