Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen, welchem der Bundesrat am 27.03.2020 zugestimmt hat.

Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft und enthält u.a. folgende weitreichende Änderungen:

  1. Soweit Verbraucher oder Kleinstunternehmer (bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen Euro Umsatz pro Jahr oder bis 2 Mio. Euro Bilanzsumme) ihre Zahlungsverpflichtungen bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Strom-, Gas- oder Kommunikationsverträge) aufgrund der Corona-Krise nicht erfüllen können, erhalten diese ein befristetes Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30.06.2020. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, das Leistungsverweigerungsrecht durch Rechtsverordnung bis zum 30.09.2020 zu verlängern. Das Leistungsverweigerungsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn die Ausübung für den Gläubiger unzumutbar ist, weil hierdurch die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebes gefährdet wird. Die Regelung gilt nicht für Miet- und Pachtverhältnisse sowie Arbeitsverträge.
  2. Bei Wohnraum- und Gewerbemietverhältnissen besteht ein Kündigungsverbot des Vermieters für Mietschulden, die dem Mieter oder Pächter pandemiebedingtin dem Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 entstehen. Den Ursachenzusammenhang zwischen der Pandemie und der Nichtleistung muss der Mieter/Pächter glaubhaft machen. Die Zahlungsverpflichtung für die Mieten in dem Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 bleiben aber bestehen. Das Kündigungsverbot für die vorgenannten Mietrückstände endet mit Ablauf des 30.06.2022.
  3. Darlehensforderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen werden kraft Gesetzes für 3 Monate für die zwischen dem 01.04. und dem 30.06.2020 fälligen Darlehnsforderungen gestundet. Voraussetzung ist, dass der Darlehensvertrag vor dem 15.03.2020 abgeschlossen und der Verbraucher pandemiebedingt zur Zahlung der Darlehensraten nicht in der Lage ist.
  4. Die gesetzliche Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung für Vertretungsorgane nach § 15 a InsO wird für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens Folge der Pandemie ist. Beruhen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dagegen auf anderen Gründen oder bestehen keine realistischen Sanierungsaussichten, bleibt die Antragspflicht bestehen.

Soweit Sie zu den gesetzlichen Neuregelungen Rückfragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht