Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Nach dem Bundestag hat am 12.04.2019 auch der Bundesrat das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschlossen. Das Inkrafttreten des neuen Gesetzes steht somit unmittelbar bevor.

 I.

Der Gesetzesbeschluss basiert auf der europäischen Richtlinie (EU) 2016/943.

Das GeschGehG setzt neue Maßstäbe für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dabei sind die Unternehmen nunmehr gehalten, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu ergreifen, um den vollen Schutz des neuen Gesetzes in Anspruch nehmen zu können.

Nunmehr gilt Folgendes: Je wichtiger ein Geschäftsgeheimnis ist, desto höhere Schutzmaßnahmen sind vorzunehmen. Wer hingegen keine Schutzmaßnahmen trifft, riskiert insoweit den Verlust seiner Rechtsposition.

Wer hingegen ausreichend geschützte Geschäftsgeheimnisse „ausplaudert“, kann nach dem neuen Gesetz auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz (z. B. Höhe des erzielten Gewinns beim Verletzer) in Anspruch genommen werden.

Das GeschGehG enthält folgende praktische Neuerungen:

  • Der „Verletzer“ kann nunmehr auf Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt in Anspruch genommen werden.
  • Es besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn die Auskunft verweigert wird.
  • Geheimnisschutz auch im gerichtlichen Verfahren (kein öffentliches Gerichtsverfahren, wobei auch die Gegenseite ggf. nur einen personenmäßig beschränkten Zugang erhält).

Ausnahmen hierzu bestehen nur bei sog. „Whistleblowern“. Denn das „Whistleblowing“ ist insoweit gerechtfertigt, als dass rechtswidrige Taten von Unternehmen, die von öffentlichen Interesse sind, aufgedeckt werden.

 II.

Empfehlung: Im Rahmen Ihres Comliance-Programms sollten Sie Ihren Schutz von wesentlichen Geschäftsgeheimnissen verstärken. Dies kann z. B. geschehen durch physische Zugangsbeschränkungen, Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarungen mit eigenen Mitarbeitern und Vertragspartnern sowie der schriftlichen Vereinbarung einer nachvertraglichen Schweigepflicht. Sämtliche Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren, um diese in einem Streitfall nachweisen und die Vorteile des neuen Gesetzes nutzen zu können.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.

Dr. Björn Schreier                                                                  Sven Renneberg
Rechtsanwalt                                                                        Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht