Einsatz von Cookies - Urteil des EuGH vom 01.10.2019

Der EuGH hat mit Urteil vom 01.10.2019 entschieden, dass Homepagebetreiber Cookies nur noch dann einsetzendürfen,wenn der Nutzer zuvor darin aktiv eingewilligt hat. Dabei muss der Webseiten-Besucher über die Funktionsweise, die Funktionsdauer der Cookies und über die Zugriffsmöglichkeiten Dritter klar und verständlich informiert werden.

Die bisher weitgehend verbreitete Widerspruchslösung (Opt-Out-Lösung), wonach Cookies aktiv gestellt sind, soweit der Nutzer diese nicht selbst deaktiviert, ist damit unzulässig und sollte zur Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen nicht mehr zum Einsatz kommen.

Ebenso sollte die Datenschutzerklärung auf der Internetseite zeitnah angepasst werden, um kostenpflichtige Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden zu vermeiden.

Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Northeim, Oktober 2019

 

Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht