Der Gesetzgeber hat für Kaufverträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden, neue Regelungen zum Schutz der Verbraucher in folgenden Bereichen verabschiedet:
- Aktualisierungspflicht des Verkäufers für digitale Produkte, § 475b BGB
- Verlängerung der Beweislastumkehr von 6 auf 12 Monate, § 477 BGB
- Gesonderte Voraussetzungen bei negativer Beschaffenheitsvereinbarung, § 476 BGB
- Ablaufhemmung bei der Gewährleistungsfrist, § 475e Abs. 3 BGB
- Erleichterte Rücktrittsmöglichkeiten des Käufers, § 475d BGB
- Neue Regelungen für Garantien, § 479 BGB
Neben der Aktualisierungspflicht für digitale Produkte dürfte vor allem die Verlängerung der Beweislastumkehr und die erleichterten Rücktrittsmöglichkeiten des Käufers bei Vorliegen eines Mangels zu einer deutlichen Besserstellung des Käufers als Verbraucher führen.
Tritt ein Mangel innerhalb des ersten Jahres ab Übergabe der Kaufsache auf, wird vermutet, dass der Mangel auch bei der Übergabe bereits vorlag. Der Verkäufer muss dann den Gegenbeweis führen, dass kein Sachmangel, sondern z. B. ein Bedienungsfehler des Käufers vorliegt. Kann er diesen Beweis nicht führen, ist vom Vorliegen eines Mangels auszugehen.
Für den erleichterten Rücktritt muss der Verbraucher dem Verkäufer zukünftig keine Frist zur Nacherfüllung mehr setzen. Es reicht aus, wenn der Verkäufer die Mängelbeseitigung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist nach der Mängelanzeige des Kunden nicht vorgenommen hat.
Tückisch sind für den Verkäufer auch die neuen (streitanfälligen) Voraussetzungen einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung (z. B. bei Gebrauchtware oder Mängelexemplaren). Der Käufer muss künftig vor Abgabe seiner Bestellunggesondert darüber informiert werden, dass ein bestimmtes Merkmal von den objektiven Anforderungen abweicht und diese Abweichung muss ausdrücklich und gesondert im Vertrag vereinbart werden.
Die Neuregelungen, die ihren Ursprung im EU-Recht haben, machen ggf. eine Anpassung der AGB und der Vertragsformulare erforderlich.
Soweit Sie dazu Rückfragen haben, sprechen Sie uns gerne an.
Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht