Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024 wird ein neues Register geschaffen, das Gesellschaftsregister für BGB-Gesellschaften. Dieses tritt selbständig neben dem Handels- und Transparenzregister und soll BGB-Gesellschaften erfassen, soweit diese als Außengesellschaften am Rechtsverkehr teilnehmen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die BGB-Gesellschaft ein Grundstück erwerben oder veräußern möchte. Dazu regelt § 47 Abs. 2 der Grundbuchordnung, dass die Eintragung einer GbR im Grundbuch ab dem 01.01.2024 nur dann erfolgen darf, wenn diese auch in dem neuen Gesellschaftsregister eingetragen ist. Im Fall des Erwerbs oder der Änderung von Rechten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten (z.B. Grundschuld) hat sich eine GbR daher stets im Gesellschaftsregister voreintragen zu lassen, bevor sie die Eintragung des Erwerbs oder die Änderung im Grundbuch vornehmen kann.
Allen BGB-Gesellschaften, die im Grundbuch eingetragen sind oder in Zukunft Rechte im Grundbuch eintragen lassen wollen, ist daher zu raten, zeitnah eine Anmeldung zur Eintragung im Gesellschaftsregister vorzunehmen.
Soweit Sie dazu Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht