Soweit ein Verbraucher mit einem Bauunternehmen außerhalb dessen Geschäftsräume einen Bauvertrag nach § 650i BGB abschließt und diesen anschließend aufgrund seines Widerrufsrechts den Vertrag widerruft, muss der Verbraucher für die geleisteten Arbeiten des Bauunternehmers Wertersatz nach § 357b BGB leisten.
Beauftragt der Verbraucher hingegen nur einzelne Gewerke, liegt kein Verbraucherbauvertrag vor. Wenn der Handwerker in diesem Fall den Verbraucher bei Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume nicht über sein Widerrufsrecht und nicht über seine Pflicht zur Leistung von Wertersatz bei der Aufnahme der Tätigkeit vor Ablauf der Widerrufsfrist informiert hat, muss er dem Verbraucher bei dessen Widerruf sämtliche Zahlungen zurückzahlen, § 357 Abs. 1 und Abs. 8 S. 2 BGB. Der Auftragnehmer hat in einem solchen Fall grundsätzlich keinen Anspruch auf Wertersatz für seine geleisteten Arbeiten, wie das Kammergericht Berlin in einem aktuellen Urteil vom 16.11.2021 (Az. 21 U 41/21) nochmals entschieden hat.
Gerade bei der Beauftragung von einzelnen Gewerken ist es daher für den Handwerker von entscheidender Bedeutung, dass er den Verbraucher als Auftraggeber ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Versäumnisse können sich anderenfalls für den Handwerker katastrophal auswirken!
Soweit Sie dazu Rückfragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht