Der Bundestag hat am 17.12.2020 wesentliche Neuregelungen zugunsten von gewerblichen Mietrechtsverhältnissen beschlossen. Danach können nunmehr staatlich angeordnete Geschäftsschließungen aufgrund der COVID-19-Pandemie zu einer sog. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) führen.
Hierzu soll eine Neuregelung in Art. 240, § 7 EGBGB eingeführt werden. Diese Neuregelung kann im Einzelfall zur Folge haben, dass gewerbliche Mieter gegenüber den Vermietern ggf. berechtigt sind, den geschuldeten Mietzins für die Dauer der staatlichen COVID-19-Maßnahmen zu mindern. Aufgrund der behördlichen Maßnahmen gilt nunmehr die Vermutung, dass sich durch die staatlichen Maßnahmen der Umstand, der zur Grundlage des gewerblichen Mietverhältnisses geworden ist, wesentlich verändert hat. Der Gewerbemieter muss im Einzelfall jedoch darlegen, dass die Vertragsparteien in Kenntnis dieser neuartigen Umstände eine abweichende vertragliche Regelung getroffen hätten und dem Gewerbemieter aufgrund der coronabedingten Einschränkungen ein unverändertes Festhalten am Mietvertrag unzumutbar ist.
Die gesetzliche Neuregelung gibt dem Gewerbemieter eine gestärkte Verhandlungsposition gegenüber dem Vermieter. Das Gesetz findet auch Anwendung auf die Fälle des ersten Lockdowns, soweit die Sachverhalte nicht bereits einvernehmlich zwischen den Parteien geregelt oder noch nicht gerichtlich entschieden worden sind.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie mich bitte gerne an.
Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht