Mit Urteil vom 12.01.2022 (Az. XII ZR 8/21) hat der BGH entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete nach § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, wobei die von der Vorinstanz (OLG Dresden) zwischen Mieter und Vermieter vorgenommene Aufteilung der Auswirkungen von 50:50 zu pauschal sein soll. Der BGH hat daher den Rechtsstreit zurück an das OLG Dresden verwiesen, welches jetzt über die Anpassung der Miete unter Berücksichtigung aller Einzelumstände entscheiden soll. Eine Entscheidung über die Höhe der Mietzinsreduzierung steht also noch aus.
Nach Auffassung des BGH kommt es für die Frage der Mietanpassung auf folgende Umstände an:
- vertragliche Risikoverteilung
- konkreter Umsatzrückgang für die Zeit der Schließung des konkreten Objektes (kein Abstellen auf den Konzernumsatz!)
- Maßnahmen des Mieters zur Abwendung des Umsatzrückgangs
- Inanspruchnahme staatlicher Hilfen oder Versicherungsleistungen (Darlehen bleiben außer Betracht!)
- Interessen des Vermieters an ungekürzter Mietzinszahlung
Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters, wie dies bisher von der Mehrzahl der Gerichte bisher verlangt wurde, soll keine Voraussetzung für die Mietanpassung sein.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie mich bitte gerne an.
Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht