Am 28.06.2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, welches sich an alle Unternehmen richtet, die Produkte oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher (B2C) anbieten. Diese sind gehalten, ihre Internetseiten barrierefrei zu gestalten, d.h. die Informationen und Webseiteninhalte müssen grundsätzlich wahrnehmbar, bedienbar und verständlich sein. Außerdem müssen die Texte gut lesbar sein, was z. B. die Schriftgröße und den Kontrast betrifft.
Das Gesetz sieht grundsätzlich nur enge Ausnahmen (z. B. bei Kleinunternehmen) vor und verlangt grundsätzlich, dass alle Webseiten, die Dienstleistungen oder Produkte im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern darstellen, bei Inkrafttreten des Gesetzes angepasst werden. Dazu gehört auch die Einstellung einer Information zur Barrierefreiheit, welche z.B. als Link im Footer neben dem Impressum und der Datenschutzerklärung eingestellt werden sollte und bestimmte Mindestangaben nach dem BFSG zu enthalten hat.
Soweit Sie hierzu Rückfragen haben oder unsere rechtliche Mitwirkung bei der Umsetzung benötigen, sprechen Sie uns gerne an!
Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht