Der Gesetzgeber hat insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie einige interessante Änderungen des Insolvenzrechts verabschiedet. So wurde die Insolvenzantragspflicht für überschuldete, aber nicht zahlungsunfähige Unternehmen bis zum 30.04.2021 ausgesetzt, vorausgesetzt, das Unternehmen ist grundsätzlich sanierungsfähig. Hier bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht im Falle der Überschuldung nochmals verlängert.
Ferner ist am 01.01.2021 das Gesetz über den Stabilisierung- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft getreten, welches ein neues, im Wesentlichen außergerichtliches und vom Unternehmen selbstverantwortlich geführtes Sanierungsverfahren einführt, um krisenbehafteten Unternehmen die Sanierungsbemühungen zu erleichtern. Unternehmen, bei denen eine drohende Zahlungsunfähigkeit besteht, können dann ein Restrukturierungsvorhaben bei Gericht anzeigen, soweit 75 % der Gläubiger dem zustimmen. In einem Restrukturierungsplan hat das Unternehmen insbesondere die Rettungsmaßnahmen zu beschreiben, die den Betrieb nachvollziehbar vor der Insolvenz bewahren sollen. Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger können gerichtlich bis zu drei Monate lang vorübergehend ausgesetzt werden. Dies bedeutet, dass Gläubiger bei zahlungsschwachen Vertragspartnern zukünftig noch sensibler auf Zahlungsstockungen oder Zahlungsverzug reagieren und ggf. von ihren Leistungsverweigerungsrechten nach §§ 320, 321 und 273 BGB Gebrauch machen müssen, um Zahlungsausfälle zu vermeiden.
Abschließend hat der Bundestag am 17.12.2020 die Verkürzung der Verfahrensdauer für die Restschuldbefreiung auf nur noch 3 Jahre, beginnend mit allen Anträgen, die nach dem 01.10.2020 beantragt wurden, beschlossen. Natürliche Personen als Schuldner können also somit zukünftig bereits nach 3 Jahren im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine Befreiung von ihren Altschulden erlangen.
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Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht