Zur Besteuerung beim Share-Deal (Kauf von Gesellschaftsanteilen) hat der Gesetzgeber am 21.04.2021 eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen, welche ab dem 01.07.2021 in Kraft tritt.
Nach bisheriger Rechtslage ist bei einer Übertragung von Anteilen an Personen- oder Kapitalgesellschaften Grunderwerbsteuer zu zahlen, wenn 95 % der Anteile übertragen werden und die Gesellschaft inländischen Grundbesitz hat.
Zukünftig wird bereits dann Grunderwerbsteuer anfallen, wenn bereits 90 % der Anteile von der Übertragung betroffen sind. Den Gesellschaftern ist also bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen in entsprechender Größenordnung zu raten, auch die Frage der Grunderwerbsteuer im Auge zu behalten, zumal nach § 1 Abs. 2a GrEStG (n.F.) Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften mit inländischem Grundbesetz auch dann erfasst werden, wenn mindestens 90 % der Gesellschaftsanteile von dem Gesellschafterwechsel innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren betroffen sind. Entsprechendes gilt nach § 1 Abs. 2b GrEStG bei dem Anteilswechsel bei Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz. Die Änderungen führen also zu einer Erweiterung grunderwerbsteuerpflichtiger Anteilsübertragungen. Soweit Grunderwerbsteuer vermieden werden soll, darf der Käufer zukünftig nur 89,9 % der Anteile kaufen oder der Kauf aller Anteile muss den Zeitraum von 10 Jahren überschreiten.
Bei Fragen zu den Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht