Aufgrund eines Urteils des Landgerichts München vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) kommt es derzeit zu regelrechten Abmahnwellen ggü. Webseitenbetreibern, die das Tool Google Fonts einsetzen. Dabei handelt es sich um ein Verzeichnis von Schriftarten, die Google gratis zur Verfügung stellt und von vielen Webseitenbetreibern genutzt wird. Soweit dadurch bei dem Aufruf der Internetseite eine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt und dabei auch die IP-Adresse des Webseitenbesuchers an Google weitergeleitet wird, liegt darin nach Auffassung des Landgerichts München eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts, sodass der Webseitenbesucher einen Anspruch auf Unterlassung nach § 833 Abs. 1 i. V. m. § 1004 BGB analog hat und darüber hinaus auch noch Schadensersatz verlangen kann.
Webseitenbetreiber sollten daher umgehend prüfen, ob auf der eigenen Internetseite Google Fonts eingesetzt wird und dadurch eine Datenübertragung an Google erfolgt. Soweit dies der Fall ist, sollte umgehend Rücksprache mit dem eigenen IT-Dienstleister erfolgen, damit eine Nutzung von Google Fonts ohne Weitergabe von Daten an Google sichergestellt wird.
Ebenso sollten gewerbliche Webseitenbetreiber zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen darauf achten, dass jede Internetseite über eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung verfügt.
Soweit dazu Rückfragen bestehen, sprechen Sie uns gerne an.
Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht